Unsere Leistungen der häuslichen Intensivpflege umfassen folgende Fachbereiche
Ein kurzer Einblick in die Intensivpflege und außerklinische Heimbeatmung
Ambulante Intensivpflege ist die Versorgung von schwerstpflegebedürftigen Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aus denen stellenweise eine künstliche Beatmung über eine Trachealkanüle oder eine Maskenbeatmung einhergeht. Wir gewährleisten ihnen diese Versorgung außerhalb einer Klinik, welche rund um die Uhr erfolgt.

Unsere Leistungen der Palliativ-Pflege umfassen folgende Fachbereiche
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Menschen, die an einer unheilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung leiden, betreuen wir mit unserer ambulanten Palliativpflege im häuslichen Umfeld.
Unser Palliativpflegeteam begleitet Patienten und ihre Angehörigen in ihrer schweren Situation, so dass ein selbstbestimmtes Sterben Zuhause möglich ist. Durch unsere Palliativpflege wollen wir die Beschwerden der Sterbenden lindern und sie dabei unterstützen, in ihrer vertrauten Umgebung ihren letzten Weg zu gehen.
Dabei stehen die Lebensqualität, die Wünsche und Ziele und das Befinden des Patienten im Vordergrund unserer palliativ-medizinischen Versorgung.
- Portpflege
- Schmerzmanagement
- Wundmanagement
- Symptomkontrolle
- Beratung und Anleitung zu palliativ-pflegerischen Maßnahmen
- psychosoziale Betreuung von Patienten und Angehörigen
Betreuung und Pflege
von intensivpflichtigen Patienten je nach Bedarf

Behandlungspflege (SGB 5)
- Beim Patienten Zuhause
- Ausschießlich durchgeführt von Exam. Pflegekräften
- Auf der Basis einer ärztlichen Verordnung
Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zuhause durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung (Leistungen der Krankenversicherung sind für Patienten kostenlos)

Grundpflege (SGB 11)
- Leistung der Pflegeversicherung
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Prophylaxen
- Förderung der Kommunikation
Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Dazu gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Diese Leistungen der Grundpflege werden von Alten- oder Krankenpflegehelfer/innen durchgeführt.

Hauswirtschaftliche Versorgung
- Unterstützung dabei den Haushalt eigenständig zu führen
- Übernahme einzelner Haushaltstätigkeiten
- Begleitung zu Ärzten und Behörden
Vielen Menschen fällt es aufgrund von körperlichen Einschränkungen mit zunehmendem Alter schwer ihren Haushalt selbstständig zu führen. Um weiterhin selbstständig zu Hause leben zu können bieten wir das DEWA Pflegezentrum Hilfen in unterschiedlichem Umfang an, von der Übernahme einzelner Haushaltstätigkeiten bis zur umfassenden Führung des gesamten Haushalts. Ebenso können auch andere Leistungen nach Wunsch abgerufen werden, so zum Beispiel Begleitung zu Ärzten und Behörden.

Betreuungsleistungen
45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsdienstleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der ambulanten Pflegedienste.

Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- Pflegestufe I & II müssen halbjährlich abrufen
- Pflegestufe III müssen halbjährlich abrufen
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig von der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. So muss bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II der Beratungseinsatz halbjährlich, bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III kalendervierteljährlich abgerufen werden.